Es wird zwischen PASSIVER RESIDENZ (Aufenthaltsgenehmigung ohne Erlaubnis der Arbeitsaufnahme in Andorra) und AKTIVER RESIDENZ (Aufenthaltsgenehmigung mit Arbeitserlaubnis) unterschieden.
Die RESIDENCIA PASSIVA ist vorgesehen für solche Personen, die effektiv in Andorra residieren wollen, d.h. sich mind. 183 Tage im Jahr im Lande aufhalten und keiner Tätigkeit in Andorra nachgehen. Die Bedingungen für die Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung ohne Arbeitserlaubnis sind im neuen Gesetz über RESIDENCIES PASSIVES vom 30.11.2006 (B.O.P.A. Nr. 93 vom 27.12.2006, S. 6958-6962) festgeschrieben.
Anträge können jederzeit gestellt werden. Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich Nationalität, Alter, Rasse oder Glaube.
Nach 20 Jahren ist man völlig eingebürgert (Spanier und Franzosen nach 10 Jahren). Damit wird man zwar nicht andorranischer Staatsbürger, erhält aber ansonsten alle wirtschaftlichen Rechte eines Andorraners (Firmengründung, Immobilienerwerb, usw.), mit Ausnahme des Wahlrechts.
Die andorranische STAATSBÜRGERSCHAFT kann, nach derzeit gültigem Recht, nach 20 jähriger Residenz erworben werden, wenn man auf seine bisherige Nationalität verzichtet. In Andorra geborene Kinder ausländischer Residenten, können sich ab ihrem 18. Geburtstag für die andorranische Staatsbürgerschaft entscheiden, wenn sie und ihre Eltern zu dieser Zeit noch offizielle Residenten in Andorra sind und auf ihre bisherige Nationalität verzichten. Ausländer, die mit einem/r Andorraner/in verheiratet sind, können die Staatsbürgerschaft auf Antrag erwerben.
Für alle Deutschen die in Andorra leben ist das Generalkonsulat der BRD, Passeig de Grácia, 111, Apartado 389, E-08008 Barcelona, Tel. 0034-93-2 921 000, Fax 0034-93-2 921 002 zuständig. (Reisepass etc.)